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Pastoraler Raum Schloßborn-Schmitten |
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„Hilfe, wir finden keine Taufpaten !“ Immer häufiger kommt es vor, dass Eltern, die ihre Kinder zur Taufe anmelden, „Paten“ angeben, die nicht den Anforderungen entsprechen, die das Kirchenrecht für das Patenamt aufstellt. Dort wird in den Canones 872 – 874, gesagt dass „einem Täufling soweit dies geschehen kann, ein Pate zu geben ist; dessen Aufgabe es ist ............. das zu taufende Kind zusammen mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch mitzuhelfen, daß der Getaufte ein der Taufe entsprechendes Lebens führt und die damit verbundenen Pflichten treu erfüllt.“ Was die Voraussetzungen zum Patenamt betrifft, bestimmt das Kirchenrecht, daß ein Pate das das 16. Lebensjahr vollendet haben muß, katholisch und gefirmt sein muß und die Eucharistie empfangen haben muß und nicht Mutter oder Vater des Täuflings sein darf. Schließlich heißt es, daß ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, nur zusammen mit einem katholischen Paten und zwar nur als Taufzeuge zugelassen werden darf. Diese Voraussetzungen sind, wie gesagt, von Eltern oft nicht erfüllbar, das heißt sie finden niemanden, der diesen Voraussetzungen entspricht. Ferner kommt es vor, dass Eltern gute Freunde um die Übernahme des Patenamtes bitten, die ebenfalls den obigen Voraussetzungen nicht entsprechen, weil sie bewusst oder unbewusst hoffen, dass diese Menschen aus ihrer Umgebung, die oft ein besonderes Interesse an den Kindern gezeigt haben, an ihre Stelle treten könnten, falls ihnen selbst etwas zu stoßen würde. Schließlich empfinden Eltern die Bezeichnung von ihnen lieben Menschen als „Taufzeuge“ ( im Taufzeugnis bzw. Stammbuch ) als eine Zurücksetzung gegenüber dem „eigentlichen“ Patenamt. Nicht wenigen Eltern sind diese Bestimmungen des Kirchenrechts unverständlich, nicht zuletzt deshalb, weil in der evangelischen Kirche jeder Getaufte und aus seiner Kirche nicht ausgetretene Christ, das Patenamt übernehmen darf. Was kann man angesichts dieses Zwiespaltes zwischen Rechtslage und konkreter Situation seelsorglich tun ? Zunächst erklären: Inhalt des Patenamtes ist ja nach den oben zitierten Canones, die Eltern in ihrer Entscheidung zu unterstützen, ihr Kind in einer konkreten Kirche, nämlich der römisch – katholischen taufen zu lassen und es in Leben und Glauben dieser Kirche einzuführen ( Der Elternwunsch entscheidet nämlich über die Konfession eines Kindes ). Dies kann nur jemand tun, der auch mit dem Leben dieser Kirche vertraut ist und vertraut mit dem Leben einer Kirche ist nur der, der auch aktiv am sakramentalen Leben dieser Kirche teilnimmt. Die „volkstümliche“ Bedeutung von Paten als „Ersatzeltern“ ist natürlich von der oben erläuterten Bedeutung abgeleitet und hat deshalb ihre Berechtigung; sie ist aber nicht entscheidend. Ferner haben kirchliche Paten auch nach staatlichem Recht keine besonderen Rechte und Pflichten für ihr Patenkind. Diese können nur durch eine entsprechende notarielle Urkunde eingeräumt werden. Ferner seelsorglich sinnvolle und rechtliche tragfähige Lösungen finden: Solche Lösungen können zum einen sein, ganz auf Paten zu verzichten. Falls Eltern auch nach ernsthaftem Suchen keine Paten im Sinne des Kirchenrechts finden, greift ja die Einschränkung „ soweit möglich“ ( Can.872 ). Zum anderen können Personen, die nicht Pate im Sinne des Kirchenrechts sein können, ja durchaus innerhalb des Gottesdienstes eine öffentliche Verpflichtung für den Täufling abgeben. Im unserem Pastoralen Raum tun wir dies in der Regel mit folgender Formulierung: „Herr / Frau NN. Die Eltern dieses Kindes haben sie gebeten dieses Kind auf ihrem Lebens - ( bei aus der Kirche ausgetretenen Personen und Ungetauften ) und Glaubensweg ( bei evangelischen Christen ) begleiten. Sind sie sich dieser Aufgabe bewusst ? Der oder die Aufgerufene antworten mit „Ja“. Auch eine entsprechende Bemerkung in der Taufurkunde ist prinzipiell möglich ( Herr / Frau hat versprochen........... ), aber kompliziert, weil solche Bemerkungen in den Formblättern und Computervorlagen nicht vorgesehen sind. Ferner ist zu bedenken, dass sich im alltäglichen Umgang mit dem Täufling jeder für dieses Kind verantwortlich zeigen kann und soll, egal ob er jetzt Pate im strengen Sinn ist oder nicht. Eine besondere Verpflichtung, die eine konkrete Person für das Kind auf sich nehmen will, wird ja in der hier praktizierten Form abgerufen. Personen, die es dann an der Verantwortlichkeit für dieses Kind fehlen lassen, können durchaus daran erinnert werden, dass sie in der Öffentlichkeit, d.h. vor vielen Zeugen diese Verpflichtung abgegeben haben. Wie im Einzelfall verfahren wird, ist Inhalt des Taufgesprächs. Zum Nachweis der Kirchenmitgliedschaft und der empfangenen Sakramente erbitten wir von den Eltern einen Tauf – oder Patenschein der Paten oder Zeugen. Pfr. Hanns – Jörg Meiller
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